Erwägungsgrund 122
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 27.04.2016 |
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten als besonderer Datenkategorie, die eines höheren Schutzes bedarf, lassen sich häufig berechtigte Gründe zugunsten des Einzelnen wie der Gesellschaft insgesamt anführen, insbesondere wenn es darum geht, die Kontinuität der Gesundheitsversorgung über die Landesgrenzen hinaus zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte daher vorbehaltlich besonderer und geeigneter Garantien zum Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten harmonisieren. Dies schließt das Recht natürlicher Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. | keine Änderung | entfällt | Jede Aufsichtsbehörde sollte dafür zuständig sein, im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats die Befugnisse auszuüben und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden. Dies sollte insbesondere für Folgendes gelten: die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden oder private Stellen, die im öffentlichen Interesse handeln, Verarbeitungstätigkeiten, die Auswirkungen auf betroffene Personen in ihrem Hoheitsgebiet haben, oder Verarbeitungstätigkeiten eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ohne Niederlassung in der Union, sofern sie auf betroffene Personen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ausgerichtet sind. Dies sollte auch die Bearbeitung von Beschwerden einer betroffenen Person, die Durchführung von Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung sowie die Förderung der Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einschließen. |
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Kommentar
Erwägungsgrund 122
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 27.04.2016 |
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten als besonderer Datenkategorie, die eines höheren Schutzes bedarf, lassen sich häufig berechtigte Gründe zugunsten des Einzelnen wie der Gesellschaft insgesamt anführen, insbesondere wenn es darum geht, die Kontinuität der Gesundheitsversorgung über die Landesgrenzen hinaus zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte daher vorbehaltlich besonderer und geeigneter Garantien zum Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten harmonisieren. Dies schließt das Recht natürlicher Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. | keine Änderung | entfällt | Jede Aufsichtsbehörde sollte dafür zuständig sein, im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats die Befugnisse auszuüben und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden. Dies sollte insbesondere für Folgendes gelten: die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden oder private Stellen, die im öffentlichen Interesse handeln, Verarbeitungstätigkeiten, die Auswirkungen auf betroffene Personen in ihrem Hoheitsgebiet haben, oder Verarbeitungstätigkeiten eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ohne Niederlassung in der Union, sofern sie auf betroffene Personen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ausgerichtet sind. Dies sollte auch die Bearbeitung von Beschwerden einer betroffenen Person, die Durchführung von Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung sowie die Förderung der Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einschließen. |
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