Erwägungsgrund 124

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Erwägungsgrund 124

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand:27.04.2016 

(ehem. EG 97)

Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im Beschäftigungskontext gelten. Die Mitgliedstaaten sollten daher in den Grenzen dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext gesetzlich regeln können.

Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im Kontext von Beschäftigung und sozialer Sicherheit gelten. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Mindeststandards die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der sozialen Sicherheit regeln können. Ist in einem Mitgliedsstaat eine gesetzliche Grundlage zur Regelung von Angelegenheiten des Beschäftigungsverhältnisses durch Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Leitung des Unternehmens oder des herrschenden Unternehmens einer Unternehmensgruppe (Kollektivvereinbarung) oder nach Maßgabe der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 vorgesehen, kann die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext auch durch eine solche Vereinbarung geregelt werden können.

Im nationalen Recht oder in Kollektivverträgen (einschließlich 'Betriebsvereinbarungen') können spezifische Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehen werden.  Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union statt und hat der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat oder hat die Verarbeitungstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer einzigen Niederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Union erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat bzw. wird sie voraussichtlich solche Auswirkungen haben, so sollte die Aufsichtsbehörde für die Hauptniederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters oder für die einzige Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters als federführende Behörde fungieren. Sie sollte mit den anderen Behörden zusammenarbeiten, die betroffen sind, weil der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter eine Niederlassung im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats hat, weil die Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat oder weil bei ihnen eine Beschwerde eingelegt wurde. Auch wenn eine betroffene Person ohne Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Beschwerde eingelegt hat, sollte die Aufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingelegt wurde, auch eine betroffene Aufsichtsbehörde sein. Der Ausschuss sollte — im Rahmen seiner Aufgaben in Bezug auf die Herausgabe von Leitlinien zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung — insbesondere Leitlinien zu den Kriterien ausgeben können, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob die fragliche Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat und was einen maßgeblichen und begründeten Einspruch darstellt.

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1 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

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(ehem. EG 97)

Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im Beschäftigungskontext gelten. Die Mitgliedstaaten sollten daher in den Grenzen dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext gesetzlich regeln können.

Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im Kontext von Beschäftigung und sozialer Sicherheit gelten. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Mindeststandards die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der sozialen Sicherheit regeln können. Ist in einem Mitgliedsstaat eine gesetzliche Grundlage zur Regelung von Angelegenheiten des Beschäftigungsverhältnisses durch Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Leitung des Unternehmens oder des herrschenden Unternehmens einer Unternehmensgruppe (Kollektivvereinbarung) oder nach Maßgabe der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 vorgesehen, kann die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext auch durch eine solche Vereinbarung geregelt werden können.

Im nationalen Recht oder in Kollektivverträgen (einschließlich 'Betriebsvereinbarungen') können spezifische Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehen werden.  Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union statt und hat der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat oder hat die Verarbeitungstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer einzigen Niederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Union erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat bzw. wird sie voraussichtlich solche Auswirkungen haben, so sollte die Aufsichtsbehörde für die Hauptniederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters oder für die einzige Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters als federführende Behörde fungieren. Sie sollte mit den anderen Behörden zusammenarbeiten, die betroffen sind, weil der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter eine Niederlassung im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats hat, weil die Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat oder weil bei ihnen eine Beschwerde eingelegt wurde. Auch wenn eine betroffene Person ohne Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Beschwerde eingelegt hat, sollte die Aufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingelegt wurde, auch eine betroffene Aufsichtsbehörde sein. Der Ausschuss sollte — im Rahmen seiner Aufgaben in Bezug auf die Herausgabe von Leitlinien zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung — insbesondere Leitlinien zu den Kriterien ausgeben können, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob die fragliche Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat und was einen maßgeblichen und begründeten Einspruch darstellt.

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1 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

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