Erwägungsgrund 125

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Erwägungsgrund 125

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sollte, um rechtmäßig zu sein, auch anderen einschlägigen Rechtsvorschriften unter anderem zu klinischen Versuchen genügen. keine Änderung Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen (...) Zwecken und zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken sollte zusätzlich zu den allgemeinen Grundsätzen und spezifischen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die rechtmäßige Verarbeitung, auch anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, beispielsweise für klinische Versuche, genügen. Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen und wissenschaftlichen Zwecken und zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken (...) sollte nicht als unvereinbar mit den Zwecken gelten, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und die Daten können zu diesen Zwecken während eines längeren Zeitraums verarbeitet werden, als für den ursprünglichen Zweck notwendig war (...). Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, unter bestimmten Bedingungen und bei Vorhandensein geeigneter Garantien für die betroffenen Personen Präzisierungen und Ausnahmen zu den Informationsanforderungen und dem Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Vergessenwerden, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit sowie zu dem Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken oder zu Archivzwecken vorzusehen (...). Im Rahmen der betreffenden Bedingungen und Garantien können spezifische Verfahren für die Ausübung dieser Rechte durch die betroffenen Personen vorgesehen sein, sofern dies angesichts der mit der spezifischen Verarbeitung verfolgten Zwecke angemessen ist, sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit.  Die federführende Behörde sollte berechtigt sein, verbindliche Beschlüsse über Maßnahmen zu erlassen, mit denen die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausgeübt werden. In ihrer Eigenschaft als federführende Behörde sollte diese Aufsichtsbehörde für die enge Einbindung und Koordinierung der betroffenen Aufsichtsbehörden im Entscheidungsprozess sorgen. Wird beschlossen, die Beschwerde der betroffenen Person vollständig oder teilweise abzuweisen, so sollte dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde angenommen werden, bei der die Beschwerde eingelegt wurde.

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Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sollte, um rechtmäßig zu sein, auch anderen einschlägigen Rechtsvorschriften unter anderem zu klinischen Versuchen genügen. keine Änderung Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen (...) Zwecken und zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken sollte zusätzlich zu den allgemeinen Grundsätzen und spezifischen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die rechtmäßige Verarbeitung, auch anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, beispielsweise für klinische Versuche, genügen. Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen und wissenschaftlichen Zwecken und zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken (...) sollte nicht als unvereinbar mit den Zwecken gelten, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und die Daten können zu diesen Zwecken während eines längeren Zeitraums verarbeitet werden, als für den ursprünglichen Zweck notwendig war (...). Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, unter bestimmten Bedingungen und bei Vorhandensein geeigneter Garantien für die betroffenen Personen Präzisierungen und Ausnahmen zu den Informationsanforderungen und dem Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Vergessenwerden, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit sowie zu dem Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken oder zu Archivzwecken vorzusehen (...). Im Rahmen der betreffenden Bedingungen und Garantien können spezifische Verfahren für die Ausübung dieser Rechte durch die betroffenen Personen vorgesehen sein, sofern dies angesichts der mit der spezifischen Verarbeitung verfolgten Zwecke angemessen ist, sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit.  Die federführende Behörde sollte berechtigt sein, verbindliche Beschlüsse über Maßnahmen zu erlassen, mit denen die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausgeübt werden. In ihrer Eigenschaft als federführende Behörde sollte diese Aufsichtsbehörde für die enge Einbindung und Koordinierung der betroffenen Aufsichtsbehörden im Entscheidungsprozess sorgen. Wird beschlossen, die Beschwerde der betroffenen Person vollständig oder teilweise abzuweisen, so sollte dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde angenommen werden, bei der die Beschwerde eingelegt wurde.

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