Erwägungsgrund 129

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Erwägungsgrund 129

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Satnd: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. EG 100)

Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zur Beurteilung offensichtlich unverhältnismäßiger Anträge und Gebühren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Person sowie in Bezug auf deren Auskunftsrecht, in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung, betreffend auf Profiling basierende Maßnahmen, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, in Bezug auf Auftragsverarbeiter, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Sicherheit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und für deren Meldung bei der Aufsichtsbehörde sowie für die Umstände, unter denen anzunehmen ist, dass sich eine solche Verletzung negativ auf die betroffene Person auswirken wird, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung hoher konkreter Risiken, die eine vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde erfordern, für die Bestimmung des Datenschutzbeauftragten und dessen Aufgaben, in Bezug auf Verhaltensregeln, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für Zertifizierungsverfahren und für die Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften, zur Regelung der Ausnahmen für Datenübermittlungen, zur Festlegung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen, in Bezug auf die Datenverarbeitung für Gesundheitszwecke, im Beschäftigungskontext und zu historischen und statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten.

Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen der Übermittlung auf Icons gestützter Informationen, das Recht auf Löschung, die Erklärung, dass Verhaltenskodizes mit der Verordnung vereinbar sind, die Festlegung der Kriterien und Anforderungen für Zertifizierungsverfahren, die Festlegung der Angemessenheit des Schutzniveaus in einem Drittland oder einer internationalen Organisation, die Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften, verwaltungsrechtliche Sanktionen, die Datenverarbeitung für Gesundheitszwecke und die Verarbeitung im Beschäftigungskontext. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt, insbesondere mit dem Europäischen Datenschutzausschuss. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.

Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 2090 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere in Bezug auf (...) die für Zertifizierungsverfahren geltenden Kriterien und Anforderungen erlassen werden (...). (...)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.  Um die einheitliche Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und wirksamen Befugnisse haben, darunter, insbesondere im Fall von Beschwerden natürlicher Personen, Untersuchungsbefugnisse, Abhilfebefugnisse und Sanktionsbefugnisse und Genehmigungsbefugnisse und beratende Befugnisse, sowie — unbeschadet der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nach dem Recht der Mitgliedstaaten — die Befugnis, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und Gerichtsverfahren anzustrengen. Dazu sollte auch die Befugnis zählen, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. Die Mitgliedstaaten können andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung festlegen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden sollten in Übereinstimmung mit den geeigneten Verfahrensgarantien nach dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden. Insbesondere sollte jede Maßnahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind, das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor eine individuelle Maßnahme getroffen wird, die nachteilige Auswirkungen auf diese Person hätte, zu achten ist und überflüssige Kosten und übermäßige Unannehmlichkeiten für die Betroffenen zu vermeiden sind. Untersuchungsbefugnisse im Hinblick auf den Zugang zu Räumlichkeiten sollten im Einklang mit besonderen Anforderungen im Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, wie etwa dem Erfordernis einer vorherigen richterlichen Genehmigung. Jede rechtsverbindliche Maßnahme der Aufsichtsbehörde sollte schriftlich erlassen werden und sie sollte klar und eindeutig sein; die Aufsichtsbehörde, die die Maßnahme erlassen hat, und das Datum, an dem die Maßnahme erlassen wurde, sollten angegeben werden und die Maßnahme sollte vom Leiter oder von einem von ihm bevollmächtigen Mitglied der Aufsichtsbehörde unterschrieben sein und eine Begründung für die Maßnahme sowie einen Hinweis auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf enthalten. Dies sollte zusätzliche Anforderungen nach dem Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten nicht ausschließen. Der Erlass eines rechtsverbindlichen Beschlusses setzt voraus, dass er in dem Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die den Beschluss erlassen hat, gerichtlich überprüft werden kann.

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