Erwägungsgrund 132
Stand: 25.01.2012 | Stand 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 102) |
Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, die ein Drittland oder ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation betreffen, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, und sich auf Angelegenheiten beziehen, die von Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens mitgeteilt wurden, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. |
entfällt | Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, die ein Drittland oder ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation betreffen, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, (...) sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. | Auf die Öffentlichkeit ausgerichtete Sensibilisierungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden sollten spezifische Maßnahmen einschließen, die sich an die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen, und an natürliche Personen, insbesondere im Bildungsbereich, richten. |
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