TEIL 1 – GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
KAPITEL 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
KAPITEL 3 - Datenschutzbeauftragter öffentlicher Stellen
KAPITEL 4 - Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
KAPITEL 5 - Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
TEIL 2 – DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
KAPITEL 1 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 1 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
Abschnitt 2 - Besondere Verarbeitungssituationen
KAPITEL 2 - Rechte der betroffenen Person
KAPITEL 3 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
KAPITEL 4 - Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
KAPITEL 5 - Sanktionen
KAPITEL 6 - Rechtsbehelfe
TEIL 3 - BESTIMMUNGEN FÜR VERARBEITUNGEN ZU ZWECKEN gem. Art. 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (Anmerk.: Strafverfolgung!)
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
KAPITEL 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
KAPITEL 3 - Rechte der betroffenen Person
KAPITEL 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
KAPITEL 5 - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
KAPITEL 6 - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
KAPITEL 7 - Haftung und Sanktionen
TEIL 4 - BESONDERE BESTIMMUNGEN für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
§ 42 BDSG – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
- einem Dritten übermittelt oder
- auf andere Art und Weise zugänglich macht
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
- ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
- durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
Fußnote
(+++ § 42: zur Anwendung vgl. § 84 +++)
(+++ § 42 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 7 u. § 66 Abs. 6 +++)
(+++ § 42 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 7 u. § 66 Abs. 6 +++)
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