TEIL 2 – DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
TEIL 3 - BESTIMMUNGEN FÜR VERARBEITUNGEN ZU ZWECKEN gem. Art. 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (Anmerk.: Strafverfolgung!)

§ 84 BDSG – Strafvorschriften

Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.

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