TEIL 2 – DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
TEIL 3 - BESTIMMUNGEN FÜR VERARBEITUNGEN ZU ZWECKEN gem. Art. 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (Anmerk.: Strafverfolgung!)

§ 24 BDSG – Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nicht-öffentliche Stellen

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
  1. sie zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder
  2. sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.

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