§ 36 BDSG – Widerspruchsrecht

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§36 BDSG (neu) - Widerspruchsrecht

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Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechts-vorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

 

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§36 BDSG (neu) - Widerspruchsrecht

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Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechts-vorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

 

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