(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
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Ein Bußgeldverfahren in Stufen wie beim Mahnwesen, das wäre die richtige Lösung. Personenbezogene Daten gehören geschützt und das können sicher die meisten nachvollziehen, aber es sollte eben alles auch Sinn machen und Unternehmen, Vereine etc. sollten noch handlungsfähig sein nach dem 25.05.2018 ohne hinter jeder Aktivität schon ein Fehlverhalten zu befürchten. Hinweisen, erinnern und bei weiter bestehenden Mängeln nach angemessener Fristsetzung bestrafen, das sollten die rechtmäßigen Stufen im Rahmen des EU-DSGVO-Bußgeldverfahren sein. Das ist fair und hilft den Unternehmen Europas in verdaulichen Häppchen Datenschutz zu lernen und zu verstehen, denn genau darauf kommt es an und nicht sich in Ohnmacht zu verfallen, sich zu fürchten und evtl. zu resignieren. Im Sinne einer nach dem 25. Mai funktionierenden Wirtschaft …!!!
Das scheint eine legitime Frage zu sein. Unternehmen können Millionenbeträge aufgebrummt bekommen und die Behörden sind fein raus. Hier kann man nur hoffen, dass nachgeregelt wird.
zu (3):
Bedeutet das, dass Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 keine Geldbußen fürchten müssen, wenn sie gegen die Pflichten der Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43; bzw. die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22 verstoßen?