Art.16 – DSGVO – Recht auf Berichtigung

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016

Recht auf Berichtigung

Recht auf Berichtigung

Recht auf Berichtigung

 Recht auf Berichtigung 

Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung von unzutreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Die betroffene Person hat das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, auch in Form eines Korrigendums, zu verlangen.

(keine Änderung) 

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung sie betreffender unzutreffender personenbezogener Daten ohne ungebührliche Verzögerung zu verlangen. Im Hinblick auf die Zwecke, für die die Daten verarbeitet wurden, hat die betroffene Person das Recht, die Vervoll-ständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie
betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung
unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu
verlangen.

 

 

 2. entfällt

 

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Erwägungsgrund: 65

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

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