Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 27.04.2016 |
Auftragsverarbeiter |
Auftragsverarbeiter |
Auftragsverarbeiter |
Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche |
1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wählt für alle in seinem Auftrag durchzuführenden Verarbeitungsvorgänge einen Auftragsverarbeiter aus, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische Maßnahmen für die vorzunehmende Verarbeitung sichergestellt wird; zudem sorgt er dafür, dass diese Maßnahmen eingehalten werden. |
1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wählt für jede in seinem Auftrag durchzuführende Verarbeitung einen Auftragsverarbeiter aus, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische Maßnahmen für die vorzunehmende Verarbeitung sichergestellt wird; zudem sorgt er dafür, dass diese Maßnahmen eingehalten werden. |
1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche arbeitet nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. 1a. Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Zustimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Anspruch. Im letzteren Fall sollte der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen immer über jede vorgesehene Änderung in Bezug auf die Hinzufügung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter informieren, wodurch der für die Verarbeitung Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben |
1. Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden. |
2. Die Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder Rechtsakts, durch den der Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist und in dem insbesondere vorgesehen ist, dass der Auftragsverarbeiter a) nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig wird, insbesondere in Fällen, in denen eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht zulässig ist; b) ausschließlich Mitarbeiter beschäftigt, die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; c) alle in Artikel 30 genannten erforderlichen Maßnahmen ergreift; d) die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters nur mit vorheriger Zustimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Anspruch nehmen darf; |
2. Die Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder Rechtsakts, durch den der Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter können ihre jeweiligen Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung festlegen und sehen vor, dass der Auftragsverarbeiter: a) nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeitet, es sei denn, in Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten ist etwas anderes bestimmt; b) ausschließlich Mitarbeiter beschäftigt, die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; c) alle in Artikel 30 genannten erforderlichen Maßnahmen ergreift; d) sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bedingungen festlegt, unter denen die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters nur mit vorheriger Zustimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Anspruch nehmen darf, |
2. Die Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats, der den Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien von betroffenen Personen und die Rechte des Auftragsverarbeiters festgelegt sind und insbesondere vorgesehen ist, dass der Auftragsverarbeiter. a) die personenbezogenen Daten nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet, sofern er nicht durch das Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem für die Verarbeitung Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung der Daten mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet; b) (entfällt) c) alle gemäß Artikel 30 erforderlichen Maßnahmen ergreift; d) die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält, wie etwa die Anforderung, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche diese zuvor ausdrücklich genehmigt haben muss; |
2. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt. |
e) soweit es verarbeitungsbedingt möglich ist, in Absprache mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür schafft, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seine Pflicht erfüllen kann, Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen; f) den Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung der in den Artikeln 30 bis 34 genannten Pflichten unterstützt; g) nach Abschluss der Verarbeitung dem für die Verarbeitung Verantwortlichen sämtliche Ergebnisse aushändigt und die personenbezogenen Daten auf keine andere Weise weiterverarbeitet; |
e) soweit es verarbeitungsbedingt möglich ist, in Absprache mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die geeigneten und zweckmäßigen technischen und organisatorischen f) den Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung der in den Artikeln 30 bis 34 genannten Pflichten unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen unterstützt g) nach Abschluss der Verarbeitung dem für die Verarbeitung Verantwortlichen sämtliche Ergebnisse zurückgibt, die personenbezogenen Daten auf keine andere Weise weiterverarbeitet und bestehende Kopien löscht, es sei denn, in Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten ist die Speicherung der Daten vorgesehen; |
e) angesichts der Art der Verarbeitung den für die Verarbeitung Verantwortlichen dabei unterstützt, Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen; f) den für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 30 bis 34 genannten Pflichten unterstützt; g) die personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen, die in dem Vertrag oder dem sonstigen Rechtsinstrument angegeben sind, zurückgibt bzw. löscht – nach Wahl des für die Verarbeitung Verantwortlichen –, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht; |
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h) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen für die Kontrolle der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt. |
h) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen für den Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Nachprüfungen vor Ort zulässt. |
h) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen, die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt. Der Auftragsverarbeiter informiert den für die Verarbeitung Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen diese Verordnung oder gegen Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt. 2a. Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen Rechtsinstrument zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 2 festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden müssen, dass die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters. 2aa. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 38 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 39 durch den Auftragsverarbeiter kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien im Sinne der Absätze 1 und 2a nachzuweisen. 2ab. Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 2 und 2a ganz oder teilweise auf den in den Absätzen 2b und 2c genannten Standardvertragsklauseln oder aber auf Standard-vertragsklauseln beruhen, die Bestandteil einer dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 39 und 39a erteilten Zertifizierung sind. 2b. Die Kommission kann im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 2 und 2a genannten Fragen festlegen. 2c. Eine Aufsichtsbehörde kann im Einklang mit dem Kohärenzverfahren gemäß Artikel 57 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 2 und 2a genannten Fragen festlegen. |
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3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter dokumentieren die Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen und die in Absatz 2 aufgeführten Pflichten des Auftragsverarbeiters. |
3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter dokumentieren die Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen und die in Absatz 2 aufgeführten Pflichten des Auftragsverarbeiters. 3a. Die hinreichenden Garantien gemäß Absatz 1 können durch die Einhaltung von Verhaltenskodizes oder Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 38 oder 39 dieser Verordnung nachgewiesen werden. |
3. (entfällt) 3a. (entfällt) |
3. Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen. |
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4. Jeder Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten auf eine andere als die ihm von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bezeichnete Weise verarbeitet, gilt für diese Verarbeitung als für die Verarbeitung Verantwortlicher und unterliegt folglich den Bestimmungen des Artikels 24 für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche. 5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verantwortlichkeiten, Pflichten und Aufgaben des Auftragsverarbeiters in Übereinstimmung mit Absatz 1 festzulegen sowie die Bedingungen, durch die die Verarbeitung personenbezogener Daten in Unternehmensgruppen speziell zu Kontroll- und Berichterstattungszwecken vereinfacht werden kann. |
4. Jeder Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten auf eine andere als die ihm von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bezeichnete Weise verarbeitet, oder die entscheidende Partei in Bezug auf die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung wird, gilt für diese Verarbeitung als für die Verarbeitung Verantwortlicher und unterliegt folglich den Bestimmungen des Artikels 24 für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche. |
4. (entfällt) |
Erwägungsgründe: 79
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag