Stand: 25.01.2012 |
Stand: 12.03.2014 |
Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. Art. 27) |
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde |
(entfällt komplett) |
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters |
|
1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren. |
1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der etwaige Auftragsverarbeiter sowie der Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrerPflichten zu erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren. |
|
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind. |
2. Auf von der Aufsichtsbehörde im Rahmender Ausübung ihrer Befugnisse erteilteAnordnungen gemäß Artikel 53 Absatz 2antworten der für die VerarbeitungVerantwortliche und der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde binnen einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden angemessenen Frist. Die Antwort muss auch eine Beschreibung der im Anschluss an die Bemerkungen der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen und der damit erzielten Ergebnisse beinhalten. |
2. entfällt |
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag