Art.43 – DSGVO – Zertifizierungsstellen

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015 

Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 39 a)

Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften  (keine Änderung) Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften

Zertifizierungsstellen

1.Eine Aufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des in Artikel 58 beschriebenen Kohärenzverfahrens verbindliche unternehmensinterne Vorschriften genehmigen, sofern diese

1. Die Aufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des in Artikel 58 beschriebenen Kohärenzverfahrens verbindliche unternehmensinterne Vorschriften genehmigen, sofern diese

1. Die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 57 verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, sofern diese

1. Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 und 58 erteilen oder verlängern Zertifizierungsstellen, die über das geeignete Fachwissen hinsichtlich des Datenschutzes verfügen, nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde – damit diese erforderlichenfalls von ihren Befugnissen gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe h Gebrauch machen kann – die Zertifizierung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Zertifizierungsstellen von einer oder beiden der folgenden Stellen akkreditiert werden:

a)rechtsverbindlich sind, für alle Mitglieder der Unternehmensgruppe des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie deren Beschäftigte gelten und von diesen Mitgliedern angewendet werden;

a) rechtsverbindlich sind, für alle Mitglieder der Unternehmensgruppe des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der externen Subunternehmer, die in den Anwendungsbereich der  verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften fallen, sowie deren Beschäftigte gelten und von diesen Mitgliedern angewendet werden;

a) rechtsverbindlich sind, für alle betreffenden Mitglieder der Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gelten und von diesen Mitgliedern angewendet werden;

a) der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde;

b)  den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte übertragen;

b) den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte übertragen;

b) den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten übertragen;

b) der nationalen Akkreditierungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 im Einklang mit EN-ISO/IEC 17065/2012 und mit den zusätzlichen von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Anforderungen benannt wurde.

(siehe unten Fußnote 1)

c) die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

c) die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

c) die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

 
 

1a. In Bezug auf Beschäftigungsdaten werden die Arbeitnehmervertreter unterrichtet und gemäß Rechtsvorschriften und Praktiken der Union oder der Mitgliedstaaten in die Erarbeitung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften gemäß Artikel 43 einbezogen.

 1a. (entfällt)

 

2.Alle verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften enthalten mindestens folgende Informationen:

2. Alle verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften enthalten mindestens folgende Informationen:

2. Die verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Absatz 1 enthalten mindestens folgende Angaben:

2. Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 dürfen nur dann gemäß Absatz 1 akkreditiert werden, wenn sie

a)Struktur und Kontaktdaten der Unternehmensgruppe und ihrer Mitglieder;

a) Struktur und Kontaktdaten der Unternehmensgruppe und ihrer Mitglieder und der externen Subunternehmer, die in den Anwendungsbereich der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften fallen;

a) Struktur und Kontaktdaten der betreffenden Unternehmensgruppe und jedes ihrer Mitglieder;

a) ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Zertifizierung zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben;

b)die betreffenden Datenübermittlungen oder Datenübermittlungskategorien einschließlich der betreffenden Kategorien personenbezogener Daten, Art und Zweck der Datenverarbeitung, Art der betroffenen Personen und das betreffende Drittland beziehungsweise die betreffenden Drittländer;

(b) (keine Änderung)

b) (keine Änderung)

b) sich verpflichtet haben, die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5, die von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde oder – gemäß Artikel 63 – von dem Ausschuss genehmigt wurden, einzuhalten;

c) interne und externe Rechtsverbindlichkeit der betreffenden unternehmensinternen Vorschriften;

c) (keine Änderung)

 c) (keine Änderung)

c) Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf der Datenschutzzertifizierung sowie der Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt haben;

d)die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, zum Beispiel Zweckbegrenzung, die Datenqualität, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sowie die Bestimmungen für etwaige Verarbeitungen sensibler personenbezogener Daten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und die Anforderungen für die Datenweitergabe an nicht an diese Vorschriften gebundene Organisationen;

d) die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, zum Beispiel Zweckbegrenzung, die Datenminimierung, begrenzte Aufbewahrungsfristen, die Datenqualität, Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sowie die Bestimmungen für etwaige Verarbeitungen sensibler personenbezogener Daten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und die Anforderungen für die Datenweitergabe an nicht an diese Vorschriften gebundene Organisationen;

d) die Anwendung der allgemeinen Datenschutzgrundsätze, die Datenqualität, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und die Anforderungen für die Datenweitergabe an nicht an diese unternehmensinternen Datenschutzvorschriften gebundene Stellen;

d) Verfahren und Strukturen festgelegt haben, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Zertifizierung oder die Art und Weise, in der die Zertifizierung von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter umgesetzt wird oder wurde, nachgehen und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent machen, und

e)die Rechte der betroffenen Personen und die diesen offen stehenden Mittel zur Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich des Rechts, keiner einer Profilerstellung dienenden Maßnahme nach Artikel 20 unterworfen zu werden sowie des in Artikel 75 niedergelegten Rechts auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beziehungsweise auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten und im Falle einer Verletzung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften Wiedergutmachung und gegebenenfalls Schadenersatz zu erhalten;

e) die Rechte der betroffenen  Personen und die diesen offen stehenden Mittel zur Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich des Rechts, keiner einer Profilerstellung dienenden Maßnahme nach Artikel 20 unterworfen zu werden sowie des in Artikel 75 niedergelegten Rechts auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beziehungsweise auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten und im Falle einer Verletzung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften Wiedergutmachung und gegebenenfalls Schadenersatz zu erhalten;

e) die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personen-bezogenen Daten und die diesen offenstehenden Mittel zur Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich des Rechts, nicht einer allein auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung nach Artikel 20 unterworfen zu werden sowie des in Artikel 75 niedergelegten Rechts auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beziehungsweise auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten und im Falle einer Verletzung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften Wiedergutmachung und gegebenenfalls Schadenersatz zu erhalten;

e) zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

f)die von dem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter übernommene Haftung für etwaige Verstöße von nicht in der Union niedergelassenen Mitgliedern der Unternehmensgruppe gegen die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften; der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt werden kann;

f) die von dem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen übernommene  Haftung für etwaige Verstöße von nicht in der Union niedergelassenen Mitgliedern der Unternehmensgruppe gegen die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften; der für die Verarbeitung Verantwortliche kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt werden kann;g) die Art und Weise, wie die betroffenen Personen gemäß Artikel 11 über die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften und insbesondere über die unter den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte informiert werden;

f) die von dem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter übernommene Haftung für etwaige Verstöße eines nicht in der Union niedergelassenen betreffenden Mitglieds der Unternehmensgruppe gegen die verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften; der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt werden kann;

f) (entfällt)
 

g) die Art und Weise, wie die  betroffenen Personen gemäß Artikel 11 über die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften und insbesondere über die unter den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte informiert werden;

g) die Art und Weise, wie die betroffenen Personen gemäß den Artikeln 14 und 14a über die verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften und insbesondere über die unter den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte informiert werden;

g) (entfällt)

h)die Aufgaben des gemäß Artikel 35 benannten Datenschutzbeauftragten einschließlich der Überwachung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften in der Unternehmensgruppe sowie die Überwachung der Schulungsmaßnahmen und den Umgang mit Beschwerden;

h) die Aufgaben des gemäß Artikel 35 benannten Datenschutzbeauftragten einschließlich der Überwachung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften in der Unternehmensgruppe sowie die Überwachung der Schulungsmaßnahmen und den Umgang mit Beschwerden;

h) die Aufgaben jedes gemäß Artikel 35 benannten Datenschutzbeauftragten oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die mit der  Überwachung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften in der Unternehmensgruppe sowie mit der Überwachung der Schulungsmaßnahmen und dem Umgang mit Beschwerden befasst ist;

h) (entfällt)

 

 

hh) die Beschwerdeverfahren;

hh) (entfällt)

i)die innerhalb der Unternehmensgruppe bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften;

i) die innerhalb der Unternehmensgruppe bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften;

i) die innerhalb der Gruppe bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften. Derartige Verfahren beinhalten Datenschutzüberprüfungen und Verfahren zur Gewährleistung von Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Person. Die Ergebnisse derartiger Überprüfungen sollten der in Buchstabe h genannten Person oder Einrichtung sowie dem Verwaltungsrat des herrschenden Unternehmens oder der Gruppe von Unternehmen mitgeteilt werden und sollten der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden;

i) (entfällt)

j)die Verfahren für die Meldung und Erfassung von Änderungen der Unternehmenspolitik und ihre Meldung an die Aufsichtsbehörde;

j) die Verfahren für die Meldung und Erfassung von Änderungen der Unternehmenspolitik und ihre Meldung an die Aufsichtsbehörde;

j) die Verfahren für die Meldung und Erfassung von Änderungen der Vorschriften und ihre Meldung an die Aufsichtsbehörde;

j) (entfällt)

k)die Verfahren für die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, die die Befolgung der Vorschriften durch sämtliche Mitglieder der Unternehmensgruppe gewährleisten, wie insbesondere die Offenlegung der Ergebnisse der Überprüfungen der unter Buchstabe i dieses Absatzes genannten Maßnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

k) die Verfahren für die  Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, die die Befolgung der Vorschriften durch sämtliche Mitglieder der Unternehmensgruppe gewährleisten, wie insbesondere die Offenlegung der Ergebnisse der Überprüfungen der unter Buchstabe i dieses Absatzes genannten Maßnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

k) die Verfahren für die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, die die Befolgung der Vorschriften durch sämtliche Mitglieder der Gruppe gewährleisten, insbesondere durch Offenlegung der Ergebnisse von Überprüfungen der unter Buchstabe i dieses Absatzes genannten Maßnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde;

k) (entfällt)

 

 

l) die Meldeverfahren zur Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde über jegliche für ein Mitglied der Gruppe in einem Drittland geltenden rechtlichen Bestimmungen, die sich nachteilig auf die Garantien auswirken könnten, die die verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften bieten, und

l) (entfällt)

 

 

m) geeignete Datenschutzschulungen für Personal mit ständigem oder regelmäßigem Zugang zu personenbezogenen Daten.

m) (entfällt)

 

 

2a. Der Europäische Datenschutzausschuss berät die Kommission über das Format und die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen den für die Verarbeitung Verantwortlichen, den Auftragsverarbeitern und den Aufsichtsbehörden in Bezug auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften. 

2a. (entfällt)

2.Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels und insbesondere die Kriterien für deren Genehmigung und für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b, d, e, und f auf verbindliche unternehmensinterne Vorschriften von Auftragsverarbeitern sowie weitere erforderliche Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen festzulegen.

  2. (entfällt)   

3.Die Kommission kann das Format und Verfahren für den auf elektronischem Wege erfolgenden Informationsaustausch über verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Format, Verfahren, die Kriterien und Anforderungen für verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels und insbesondere die Kriterien für deren Genehmigung, einschließlich Transparenz für betroffene Personen, und für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b, d, e, und f auf verbindliche unternehmensinterne Vorschriften von Auftragsverarbeitern sowie weitere erforderliche Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen festzulegen.

3. (entfällt)

3. Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt anhand der Kriterien, die von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde oder – gemäß Artikel 63 – von dem Ausschuss genehmigt wurden. Im Fall einer Akkreditierung nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ergänzen diese Anforderungen diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und in den technischen Vorschriften, in denen die Methoden und Verfahren der Zertifizierungsstellen beschrieben werden, vorgesehen sind.

4. Die Kommission kann das Format und Verfahren für den auf elektronischem Wege erfolgenden Informationsaustausch über verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

  4. Die Kommission kann das Format und Verfahren für den Informationsaustausch über verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften im Sinne dieses Artikels zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichts-behörden festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 87 Absatz 2 erlassen. 4. Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind unbeschadet der Verantwortung, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter für die Einhaltung dieser Verordnung hat, für die angemessene Bewertung, die der Zertifizierung oder dem Widerruf einer Zertifizierung zugrunde liegt, verantwortlich. Die Akkreditierung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die Zertifizierungsstelle die Anforderungen dieses Artikels erfüllt.
     

5. Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 teilen den zuständigen Aufsichtsbehörden die Gründe für die Erteilung oder den Widerruf der beantragten Zertifizierung mit.

      6. Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 werden von der Aufsichtsbehörde in leicht zugänglicher Form veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörden übermitteln diese Anforderungen und Kriterien auch dem Ausschuss. Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
      7. Unbeschadet des Kapitels VIII widerruft die zuständige Aufsichtsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine Zertifizierungsstelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind.
      8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die für die in Artikel 42 Absatz 1 genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigen sind.
     

9. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen technische Standards für Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen sowie Mechanismen zur Förderung und Anerkennung dieser Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote 1: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

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Erwägungsgründe: 84, 85

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

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