Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. Art. 40) |
Ausnahmen |
Ausnahmen |
Ausnahmen für Sonderfälle |
Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung |
1. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 41 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 42 bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn |
1. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 41 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 42 bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn |
1. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 41 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 42, einschließlich verbindlicher unternehmensinterner Datenschutz-vorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn |
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird. |
a) die betroffene Person der vorgeschlagenen Datenübermittlung zugestimmt hat, nachdem sie über die Risiken derartiger ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien durchgeführter Datenübermittlungen informiert wurde, |
a) die betroffene Person der vorgeschlagenen Datenübermittlung zugestimmt hat, nachdem sie über die Risiken derartiger ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien durchgeführter Datenübermittlungen informiert wurde, |
(a) die betroffene Person in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt hat, nachdem sie darüber unterrichtet wurde, dass derartige Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien Risiken für sie beinhalten kann, oder |
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b) die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist, |
b)(keine Änderung) |
(b) die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist oder |
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c) die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich ist, |
c) (keine Änderung) |
(c) die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich ist oder |
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d) die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist, |
d) (keine Änderung) |
(d) (keine Änderung) |
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e) die Übermittlung zur Begründung, Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, |
e) (keine Verändern) |
(e) die Übermittlung zur Begründung, Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist oder |
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f) die Übermittlung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, |
f) (keine Änderung) |
(f) die Übermittlung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich ist, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, oder |
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g) die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das gemäß dem Unionsrecht oder dem mitgliedstaatlichen Recht zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind, oder |
g) die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das gemäß dem Unionsrecht oder dem mitgliedstaatlichen Recht zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind. |
(g) die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das gemäß dem Unionsrecht oder dem mitgliedstaatlichen Recht zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber nur soweit die im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind, oder |
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h) die Übermittlung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter wahrgenommen wird, erforderlich ist und nicht als häufig oder massiv bezeichnet werden kann, und falls der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei einer Datenübermittlung oder bei einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, und gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat. |
(h) die nicht in großem Maßstab oder häufig erfolgende Übermittlung zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und falls der für die Verarbeitung Verantwortliche alle Umstände beurteilt hat, die bei einer Datenübermittlung oder bei einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, und auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat. | ||
2. Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind. |
2. Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind. |
2. Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind. |
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3. Bei Datenverarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstabe h berücksichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter insbesondere die Art der Daten, die Zweckbestimmung und die Dauer der geplanten Verarbeitung, die Situation im Herkunftsland, in dem betreffenden Drittland und im Endbestimmungsland sowie erforderlichenfalls etwaige vorgesehene geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten. |
(entfällt) | ||
4. Absatz 1 Buchstaben b, c und h gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen. |
4. (keine Änderung) |
4.(keine Änderung) |
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5. Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte öffentliche Interesse muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein. |
5. Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte öffentliche Interesse muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein. |
5. Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d muss im Unionsrecht oder im nationalen Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein. |
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5a. Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit. |
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6. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die in Absatz 1 Buchstabe h dieses Artikels genannten geeigneten Garantien in der Dokumentation gemäß Artikel 28 und setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis. |
6. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die geeigneten Garantien im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe h in der Dokumentation gemäß Artikel 28. | ||
7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten „wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses“ zu präzisiseren und die Kriterien und Anforderungen für die geeigneten Garantien im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe h festzulegen. |
7. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die weitere Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen. |
(entfällt) |
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag