Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. Art. 43 a) |
Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde |
Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde | Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde |
Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung |
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde entweder vom Parlament oder von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats ernannt werden. |
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1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde vom Parlament und/oder von der Regierung oder vom Staatsoberhaupt des betreffenden Mitgliedstaats oder von einer unabhängigen Stelle ernannt werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung im Wege eines transparenten Verfahrens betraut wird. |
Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind. |
2. Die Mitglieder werden aus einem Kreis von Personen ausgewählt, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht, und die nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. |
2. Das Mitglied oder die Mitglieder müssen über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde verfügen. |
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3. Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder seiner Enthebung aus dem Amt gemäß Absatz 4. |
3. Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder seiner Enthebung aus dem Amt gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats. |
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4. Ein Mitglied kann vom zuständigen nationalen Gericht seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. |
4. (entfällt) | ||
5. Endet die Amtszeit des Mitglieds oder tritt es zurück, übt es sein Amt so lange weiter aus, bis ein neues Mitglied ernannt ist. |
5. (entfällt) |
Erwägungsgrund: 115
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag