Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. Art. 47) |
Aufgaben |
(keine Änderung) | (keine Änderung) | Unabhängigkeit |
1. Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind |
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1. Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichts-behörde in ihrem Hoheitsgebiet |
1. Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig. |
a) die Überwachung und Gewährleistung der Anwendung dieser Verordnung, |
a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen; |
2. Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen. | |
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aa) die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder; |
3. Das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. | |
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ab) im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beraten; |
4. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können. | |
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ac) die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter über die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten aufklären; |
5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht. | |
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ad) auf Antrag jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; |
6. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können. | |
b) die Befassung mit Beschwerden betroffener Personen oder von Verbänden, die diese Personen gemäß Artikel 73 vertreten, die Untersuchung der Angelegenheit in angemessenem Umfang und Unterrichtung der betroffenen Personen oder Verbände über den Fortgang und das Ergebnis der Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, vor allem, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist, |
b) die Befassung mit Beschwerden betroffener Personen oder von Verbänden gemäß Artikel 73, die Untersuchung der Angelegenheit in angemessenem Umfang und Unterrichtung der betroffenen Personen oder Verbände über den Fortgang und das Ergebnis der Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, vor allem, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist, |
b) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes befassen, die diese Personen gemäß Artikel 73 vertreten, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und die betroffene Person oder die Stelle, die Organisation oder den Verband über den Fortgang und das Ergebnis der Unter-suchung innerhalb einer angemessenen Frist unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; |
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c) der Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden und die Amtshilfe sowie die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung, |
c) mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, Informationen austauschen und Amts-hilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten; | ||
d) die Durchführung von Untersuchungen auf eigene Initiative, aufgrund einer Beschwerde oder auf Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde und, falls die betroffene Person eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht hat, deren Unterrichtung über die Ergebnisse der Untersuchungen innerhalb einer angemessenen Frist, |
d) die Durchführung von Untersuchungen auf eigene Initiative, aufgrund einer Beschwerde oder einer konkreten und dokumentierten Information, die unrechtmäßige Verarbeitung behauptet oder auf Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde und, falls die betroffene Person eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht hat, deren Unterrichtung über die Ergebnisse der Untersuchungen innerhalb einer angemessenen Frist, |
d) Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde durchführen; |
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e) die Verfolgung relevanter Entwicklungen, soweit als sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken, |
e) relevante Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken; | ||
f) die Beratung der Organe und Einrichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen, die den Schutz der Rechte und Freiheiten der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben, |
f) Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 26 Absatz 2c festlegen; | ||
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fa) eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen, für die gemäß Artikel 33 Absatz 2a eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist; |
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g) die Beratung in Bezug auf die in Artikel 34 genannten Verarbeitungsvorgänge und deren Genehmigung, |
g) Beratung in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 3 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten; | ||
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ga) die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 38 fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende Garantien im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 bieten müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen; |
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gb) die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 39 Absatz 2a billigen | ||
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gc) gegebenenfalls die nach Artikel 39 Absatz 4 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen; |
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h) die Abgabe von Stellungnahmen zu den Entwürfen von Verhaltensregeln gemäß Artikel 38 Absatz 2, |
h) die Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 38a und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 39a abfassen und veröffentlichen; | ||
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ha) die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 38a und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 39a vornehmen; |
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hb) Vertragsklauseln im Sinne des Artikels 42 Absatz 2a Buchstabe a genehmigen; | ||
i) die Genehmigung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften gemäß Artikel 43, |
i) verbindliche unternehmensinterne Vorschriften gemäß Artikel 43 genehmigen; | ||
j) die Mitwirkung im Europäischen Datenschutzausschuss. |
j) Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses leisten; | ||
ja) die für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 39 zu zertifizieren. |
ja) (entfällt) |
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k) jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen. |
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2. Jede Aufsichtsbehörde fördert die Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder. |
2. Jede Aufsichtsbehörde fördert die Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und über angemessene Maßnahmen für den Schutz personenbezogener Daten. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder. |
2. (entfällt) |
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2a. Jede Aufsichtsbehörde fördert gemeinsam mit den Europäischen Datenschutzausschuss das Bewusstsein der für die Verarbeitung Verantwortlichen, und der Auftragsverarbeiter über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dazu gehört das Führen eines Registers der Sanktionen und Verstöße. Dieses Register sollte so detailliert wie möglich alle Warnungen und Sanktionen sowie die Lösungen der Verstöße enthalten. Jede Aufsichtsbehörde stellt kleinsten, kleinen und mittleren für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern auf Antrag allgemeine Information über ihre Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung mit. |
2a. (entfällt) |
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3. Die Aufsichtsbehörde berät auf Antrag jede betroffene Person bei der Wahrnehmung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte und arbeitet zu diesem Zweck gegebenenfalls mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten zusammen. |
3. (entfällt) |
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4. Für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beschwerden stellt die Aufsichtsbehörde ein Beschwerdeformular zur Verfügung, das elektronisch oder auf anderem Wege ausgefüllt werden kann. |
4. Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines | ||
5. Die Leistungen der Aufsichtsbehörde sind für die betroffene Person kostenlos. |
5. Die Leistungen jeder Aufsichtsbehörde sind für die betroffene Person und für den Datenschutzbeauftragten kostenlos. |
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6. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen, insbesondere bei wiederholt gestellten Anträgen, kann die Aufsichtsbehörde eine Gebühr verlangen oder davon absehen, die von der betroffenen Person beantragte Maßnahme zu treffen. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offensichtlich missbräuchlichen Charakter des Antrags. |
6. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen, insbesondere bei wiederholt gestellten Anträgen, kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr verlangen oder davon absehen, die von der betroffenen Person beantragte Maßnahme zu treffen. Diese Gebühr übersteigt nicht die Kosten der beantragten Maßnahmen. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offensichtlich missbräuchlichen Charakter des Antrags. |
6. Bei offenkundig unbegründeten oder – besonders wegen ihrer Häufung – unverhältnis-mäßigen Anträgen kann sich die Aufsichtsbehörde weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offensichtlich unbegründeten oder unverhältnismäßigen Charakter des Antrags. |
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