Stand 25.01.2012 | Stand 12.03.2014 | Stand 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. Art. 51) |
Amtshilfe |
(keine Änderung) |
Gegenseitige Amtshilfe |
Zuständigkeit |
1. Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander zweckdienliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Zurateziehung, die Vornahme von Nachprüfungen und die zügige Unterrichtung über die Befassung mit einer Angelegenheit und über weitere Entwicklungen in Fällen, in denen Personen in mehreren Mitgliedstaaten voraussichtlich von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind. |
1. Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander zweckdienliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Konsultation, die Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen sowie die zügige Unterrichtung über die Befassung mit einer Angelegenheit und über weitere Entwicklungen in Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten verfügt oder in denen Personen in mehreren Mitgliedstaaten voraussichtlich von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind. Die federführende Behörde gemäß Artikel 54a stellt die Abstimmung mit den beteiligten Aufsichtsbehörden sicher und fungiert als zentrale Kontaktstelle für den für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter. |
1. Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander zweckdienliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Zurateziehung, um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen. |
1. Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig. |
2. Jede Aufsichtsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um dem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu können insbesondere auch die Übermittlung zweckdienlicher Informationen über den Verlauf einer Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahmen gehören, um die Einstellung oder das Verbot von Verarbeitungsvorgängen zu erwirken, die gegen diese Verordnung verstoßen. |
2. Jede Aufsichtsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um dem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde ohne ungebührliche Verzögerung und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu können insbesondere auch die Übermittlung zweckdienlicher Informationen über die Durchführung einer Untersuchung gehören. |
2. Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung. |
|
3. Das Amtshilfeersuchen enthält alle erforderlichen Informationen, darunter Zweck und Begründung des Ersuchens. Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für die Angelegenheit verwendet, für die sie angefordert wurden. |
3. Das Amtshilfeersuchen enthält alle erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Ersuchens. Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für den Zweck verwendet, für den sie angefordert wurden. |
3. Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. |
|
4. Die Aufsichtsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses nur ablehnen, wenn |
4. (keine Änderung) | ||
a) sie für das Ersuchen nicht zuständig ist oder |
(a) sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder
|
||
b) das Ersuchen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen würde. |
(b) ein Eingehen auf das Ersuchen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen würde oder gegen das Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaats, dem die Aufsichtsbehörde, bei der das Ersuchen eingeht, unterliegt. | ||
5. Die Aufsichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen. |
5. Die Aufsichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um auf das Ersuchen zu antworten. Bei einer Ablehnung gemäß Absatz 4 erläutert sie ihre Gründe für die Ablehnung des Ersuchens. | ||
6. Die Aufsichtsbehörden übermitteln die Informationen, um die von einer anderen Aufsichtsbehörde ersucht wurde, auf elektronischem Wege und so schnell wie möglich unter Verwendung eines standardisierten Formats. |
6. Die Aufsichtsbehörden übermitteln die Informationen, um die von einer anderen Aufsichtsbehörde ersucht wurde, in der Regel auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats. | ||
7. Maßnahmen, die aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen werden, sind gebührenfrei. |
7. Maßnahmen, die aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen werden, sind für die ersuchende Aufsichtsbehörde gebührenfrei. |
7. Maßnahmen, die aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen werden, sind gebührenfrei. Die Aufsichtsbehörden können untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen besondere aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten. |
|
8. Wird eine ersuchte Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats auf das Amtshilfeersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde hin tätig, so ist die ersuchende Aufsichtsbehörde befugt, einstweilige Maßnahmen im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu ergreifen und die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß dem Verfahren von Artikel 57 vorzulegen. |
8. Wird eine ersuchte Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats auf das Amtshilfeersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde hin tätig, so ist die ersuchende Aufsichtsbehörde befugt, einstweilige Maßnahmen im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu ergreifen und die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß dem Verfahren von Artikel 57 vorzulegen. Die ersuchende Aufsichtsbehörde kann einstweilige Maßnahmen nach Artikel 53 im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats ergreifen, wenn aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Hilfeleistung eine endgültige Maßnahme noch nicht getroffen werden kann. |
8. Erteilt eine ersuchte Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens einer anderen Aufsichtsbehörde die Informationen gemäß Absatz 5, so kann die ersuchende Aufsichtsbehörde eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 1 ergreifen und die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 57 vorlegen. |
|
9. Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie lange diese einstweilige Maßnahme gültig ist. Dieser Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe von diesen Maßnahmen in Kenntnis. |
9. Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie lange diese einstweilige Maßnahme gültig ist. Dieser Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission von diesen Maßnahmen unverzüglich unter Angabe aller Gründe gemäß dem in Artikel 57 vorgesehenen Verfahren in Kenntnis. |
9. Die Aufsichtsbehörde legt die Gültigkeitsdauer dieser einstweiligen Maßnahme fest, die drei Monate nicht übersteigen darf. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 57 unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis. |
|
10. Die Kommission kann Form und Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere das in Absatz 6 genannte standardisierte Format, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. |
10. Der Europäische Datenschutzausschuss kann Form und Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere das in Absatz 6 genannte standardisierte Format, festlegen. |
10. Die Kommission kann Form und Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere das in Absatz 6 genannte standardisierte Format, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 87 Absatz 2 erlassen. |
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag