Art.56 – DSGVO- Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde

<<ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 51 a)

 Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden  (keine Änderung) (keine Änderung)

Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde

1. Zur Stärkung der Zusammenarbeit und Amtshilfe erfüllen die Aufsichtsbehörden gemeinsame untersuchungsspezifische Aufgaben, führen gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen und andere gemeinsame Maßnahmen durch, an denen benannte Mitglieder oder Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen.

 

1. Die Aufsichtsbehörden können gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen einschließlich gemeinsamer Untersuchungen und gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen durchführen, an denen Mitglieder oder Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen.

1. Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.

2. In Fällen, in denen voraussichtlich Personen in mehreren Mitgliedstaaten von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind, ist die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten berechtigt, an den gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder den gemeinsamen Maßnahmen teilzunehmen. Die zuständige Aufsichtsbehörde lädt die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den betreffenden gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder gemeinsamen Maßnahmen ein und antwortet unverzüglich auf das Ersuchen einer Aufsichtsbehörde um Teilnahme.

2. In Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten verfügt oder in denen voraussichtlich Personen in mehreren Mitgliedstaaten von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind, ist die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten berechtigt, an den gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder den gemeinsamen Maßnahmen teilzunehmen. Die federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 54a bezieht die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten in die betreffenden gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder gemeinsamen Maßnahmen ein und antwortet unverzüglich auf das Ersuchen einer Aufsichtsbehörde um Teilnahme. Die federführende Aufsichtsbehörde fungiert als zentrale Kontaktstelle für den für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter.

2. In Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten verfügt oder in denen die Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich auf eine bedeutende Zahl betroffener Personen in mehr als einem Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen haben werden, ist die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten berechtigt, gegebenenfalls an den gemeinsamen Maßnahmen teilzunehmen. Die zuständige Aufsichtsbehörde lädt die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den betreffenden gemeinsamen Maßnahmen ein und antwortet unverzüglich auf das Ersuchen einer Aufsichtsbehörde um Teilnahme.

2. Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.

3. Jede Aufsichtsbehörde kann als einladende Aufsichtsbehörde gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und mit Genehmigung der unterstützenden Aufsichtsbehörde den an den gemeinsamen Maßnahmen beteiligten Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde Durchführungsbefugnisse einschließlich untersuchungsspezifischer Aufgaben übertragen oder, soweit dies nach dem Recht der einladenden Aufsichtsbehörde zulässig ist, den Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde gestatten, ihre Durchführungsbefugnisse nach dem Recht der unterstützenden Aufsichtsbehörde auszuüben. Diese Durchführungsbefugnisse können nur unter der Leitung und in der Regel in Gegenwart der Mitglieder oder Bediensteten der einladenden Aufsichtsbehörde ausgeübt werden. Die Mitglieder oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde unterliegen dem nationalen Recht der einladenden Aufsichtsbehörde. Die einladende Aufsichtsbehörde haftet für ihre Handlungen.

  3. Eine Aufsichtsbehörde kann gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats und mit Genehmigung der unterstützenden Aufsichtsbehörde den an den gemeinsamen Maßnahmen beteiligten Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde Befugnisse einschließlich Untersuchungsbefugnisse übertragen oder, soweit dies nach dem Recht des Mitgliedstaats der einladenden Aufsichtsbehörde zulässig ist, den Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde gestatten, ihre Untersuchungsbefugnisse nach dem Recht des Mitgliedstaats der unterstützenden Aufsichtsbehörde auszuüben. Diese Untersuchungsbefugnisse können nur unter der Leitung und in Gegenwart der Mitglieder oder Bediensteten der einladenden Aufsichtsbehörde ausgeübt werden. Die Mitglieder oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde unterliegen dem nationalen Recht der einladenden Aufsichtsbehörde. 3. In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.

 

 

3a. Sind gemäß Absatz 1 Bedienstete einer unterstützenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat im Einsatz, so haftet der Mitgliedstaat der einladenden Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für alle von ihnen bei ihrem Einsatz verursachten Schäden.

4. Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.

 

 

3b. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Bediensteten ihn verursacht hätten. Der Mitgliedstaat der unterstützenden Aufsichtsbehörde, deren Bedienstete im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser an die Berechtigten geleistet hat.

5. Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.

 

 

3c. Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3b verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

6. Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.

4. Die Aufsichtsbehörden regeln die praktischen Aspekte spezifischer Kooperationsmaßnahmen.

   4. (entfällt)  

5. Kommt eine Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nicht der Verpflichtung nach Absatz 2 nach, so sind die anderen Aufsichtsbehörden befugt, eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu ergreifen.

  5. Ist eine gemeinsame Maßnahme geplant und kommt eine Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nicht der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 nach, so können die anderen Aufsichtsbehörden eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 1 ergreifen.  

6. Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie lange die einstweilige Maßnahme nach Absatz 5 gültig ist. Dieser Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde teilt dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission diese Maßnahmen unverzüglich unter Angabe aller Gründe mit und nimmt für diese Sache das in Artikel 57 genannte Verfahren in Anspruch.

  6. Die Aufsichtsbehörde legt die Geltungsdauer einer einstweiligen Maßnahme nach Absatz 5 fest, die drei Monate nicht überschreiten darf. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 57 unverzüglich von dieser Maßnahme und von ihren Gründen für deren Erlass in Kenntnis.  

 <<ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

Erwägungsgründe: 124 bis 128

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

(Visited 113 times, 1 visits today)