Art.58 – DSGVO – Befugnisse

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 53)

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses

Kohärenz in Angelegenheiten mit
allgemeiner Geltung

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses

Befugnisse

1. Bevor eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 2 erlässt, übermittelt sie die geplante Maßnahme dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission.

1. Bevor eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 2 erlässt, übermittelt sie die geplante Maßnahme dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission.

 1. (entfällt)

1. Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,
     

a) den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

b) Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen,

c) eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzuführen,

d) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,

e) von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten,

f) gemäß dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats Zugang zu den Geschäftsräumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.

2. Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt für Maßnahmen, die Rechtswirkung entfalten sollen und

2. Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt für Maßnahmen, die Rechtswirkung entfalten sollen und

2. (entfällt)

2. Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,

a) einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,

b) einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,

c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,

   

 a) (entfällt)

d) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,

b) den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union wesentlich beeinträchtigen können oder

 

b) (entfällt)

e) den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person entsprechend zu benachrichtigen,

c) der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dienen, die der vorherigen Zurateziehung gemäß Artikel 34 Absatz 5 unterliegen oder

 

c) (entfällt)

f) eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,

d) der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c dienen oder

d) der Festlegung von Standard- Datenschutzklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c dienen, oder

d) (entfällt)

g) die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen,

e) der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d dienen oder

e) der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d dienen, oder

e) (entfällt)

h) eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine gemäß den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden,

f) der Annahme verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften im Sinne von Artikel 43 dienen.

f) der Annahme verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften im Sinne von Artikel 43 dienen.

f) (entfällt)

i) eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls,
     

j) die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuord

3. Jede Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzausschuss können beantragen, dass eine Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird, insbesondere, wenn eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannte geplante Maßnahme nicht vorlegt oder den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nachkommt.

3. Jede Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzausschuss können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird, insbesondere, wenn eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannte geplante Maßnahme nicht vorlegt oder den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nachkommt.

3. (entfällt)

3. Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Genehmigungsbefugnisse und beratenden Befugnisse, die es ihr gestatten,

a) gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Artikel 36 den Verantwortlichen zu beraten,

b) zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an das nationale Parlament, die Regierung des Mitgliedstaats oder im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats an sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit zu richten,

c) die Verarbeitung gemäß Artikel 36 Absatz 5 zu genehmigen, falls im Recht des Mitgliedstaats eine derartige vorherige Genehmigung verlangt wird,

d) eine Stellungnahme abzugeben und Entwürfe von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 zu billigen,

e) Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 43 zu akkreditieren,

f) im Einklang mit Artikel 42 Absatz 5 Zertifizierungen zu erteilen und Kriterien für die Zertifizierung zu billigen,

g) Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 28 Absatz 82c und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d festzulegen,

h) Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a zu genehmigen,

i) Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b zu genehmigen j) verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 zu genehm

4. Um die ordnungsgemäße und kohärente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission beantragen, dass eine Sache im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird.

4. Um die ordnungsgemäße und kohärente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird.

4. (entfällt)

4. Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren gemäß dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.

5. Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats zweckdienliche Informationen, darunter je nach Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die geplante Maßnahme und die Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss.

5. Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats zweckdienliche Informationen, darunter je nach Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die geplante Maßnahme und die Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss.

5. (entfällt)

5. Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

6. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Datenschutzausschusses und die Kommission über zweckdienliche Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung.

6. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Datenschutzausschusses und die Kommission über zweckdienliche Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt das Sekretariat des Europäischen Datenschutzausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung.

6a. Der Europäische Datenschutzausschuss gibt eine Stellungnahme zu Angelegenheiten, mit denen er gemäß Absatz 2 befasst wird, ab.

6. (entfällt)

6. Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen.

7. Wenn der Europäische Datenschutzausschuss dies mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet oder eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission dies binnen einer Woche nach Übermittlung der zweckdienlichen Informationen nach Absatz 5 beantragen, gibt der Europäische Datenschutzausschuss eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab. Die Stellungnahme wird binnen einem Monat mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet je nach Fall die in Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Aufsichtsbehörde, die Kommission und die gemäß Artikel 51 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Stellungnahme und veröffentlicht sie.

7. Der Europäische Datenschutzausschuss kann mit einfacher Mehrheit entscheiden, ob er eine Stellungnahme zu einer gemäß Absatze 3 und 4 vorgelegten Angelegenheit abgibt, wobei zu berücksichtigen ist,

a) ob die Angelegenheit neue Elemente umfasst, wobei rechtliche oder sachliche Entwicklungen berücksichtigt werden, insbesondere in der Informationstechnologie und in Anbetracht des Fortschritts in der Informationsgesellschaft; und

7. In den in Artikel 57 Absätze 2 und 4 genannten Fällen gibt der Europäische Datenschutz-ausschuss ine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab, die ihm vorgelegt wurde, sofern er nicht bereits eine Stellungnahme zu derselben Angelegenheit abgegeben hat. Diese Stellungnahme wird binnen einem Monat mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Daten-schutzausschusses angenommen. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Was den Beschlussentwurf angeht, der gemäß Artikel 57 Absatz 6 den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt wird, so wird ange-nommen, dass ein Mitglied, das innerhalb einer vom Vorsitz festgelegten Frist keine Einwände erhoben hat, dem Beschlussentwurf zustimmt.

 
 

b) ob der Europäische Datenschutzausschuss bereits eine Stellungnahme zu der gleichen Angelegenheit abgegeben hat.

 b) (entfällt)

7a. Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt den Beschlussentwurf nach Artikel 57 Absatz 2 nicht vor Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist an.

7b. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet die in Artikel 57 Absatz 2 bzw. Absatz 4 genannte Aufsichtsbehörde und die Kommission ohne ungebührliche Verzögerung über die Stellungnahme und veröffentlicht sie.

 

8. Die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde und die gemäß Artikel 51 zuständige Aufsichtsbehörde tragen der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses Rechnung und teilen dessen Vorsitz und der Kommission binnen zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung über die Stellungnahme elektronisch unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie die geplante Maßnahme beibehält oder ändert; gegebenenfalls übermittelt sie die geänderte geplante Maßnahme.

8. Der Europäische Datenschutzausschuss nimmt Stellungnahmen gemäß Artikel 6a und 7 mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder an. Diese Stellungnahmen werden veröffentlicht.

8. Die in Artikel 57 Absatz 2 genannte Aufsichtsbehörde trägt der Stellungnahme des Euro-päischen Datenschutzausschusses weitestgehend Rechnung und teilt dessen Vorsitz binnen zwei Wochen nach Eingang der Stellungnahme elektronisch unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie den Beschlussentwurf beibehält oder ändert; gegebenenfalls übermittelt sie den geänderten Beschlussentwurf.

9. Teilt die betroffene Aufsichtsbehörde dem Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses innerhalb der Frist nach Absatz 8 unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, dass sie beabsichtigt, der Stellungnahme des Ausschusses insgesamt oder teilweise nicht zu folgen, so gilt Artikel 57 Absatz 3.

10. (entfällt)

11. (entfällt)

 

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Erwägungsgrund: 129

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

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