Art.62 – DSGVO – Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

<<ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. Art. 56)

 Durchführungsrechtsakte

 (keine Änderung)

(keine Änderung) Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

1. Die Kommission kann zu folgenden Zwecken Durchführungsrechtsakte erlassen:

1. Die Kommission kann, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, zu folgenden Zwecken Durchführungsrechtsakte mit allgemeiner Geltung erlassen:

1. Die Kommission kann zu folgenden Zwecken Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite erlassen:

1. Die Aufsichtsbehörden führen gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen einschließlich gemeinsamer Untersuchungen und gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen durch, an denen Mitglieder oder Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen.

a) Beschluss über die  ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gemäß ihren Zielen und Anforderungen im Hinblick auf  Angelegenheiten, die ihr gemäß Artikel 58 oder Artikel 61 von einer Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, zu denen gemäß Artikel 60 Absatz 1 ein begründeter Beschluss erlassen wurde oder zu denen eine Aufsichtsbehörde keine geplante Maßnahme übermittelt und mitgeteilt hat, dass sie der Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 59 nicht zu folgen beabsichtigt,

   (entfällt) 2. Verfügt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten oder werden die Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich auf eine bedeutende Zahl betroffener Personen in mehr als einem Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen haben, ist die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten berechtigt, an den gemeinsamen Maßnahmen teilzunehmen. Die gemäß Artikel 56 Absatz 1 oder Absatz 4 zuständige Aufsichtsbehörde lädt die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen ein und antwortet unverzüglich auf das Ersuchen einer Aufsichtsbehörde um Teilnahme.

b) Beschluss innerhalb des in Artikel 59 Absatz 1 genannten Zeitraums darüber, ob Standard-Datenschutzklauseln nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe d allgemeine Gültigkeit zuerkannt wird,

b) Beschluss darüber, ob Standard-Datenschutzklauseln nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d allgemeine Gültigkeit zuerkannt wird,

  (entfällt)

3. Eine Aufsichtsbehörde kann gemäß dem Recht des Mitgliedstaats und mit Genehmigung der unterstützenden Aufsichtsbehörde den an den gemeinsamen Maßnahmen beteiligten Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde Befugnisse einschließlich Untersuchungsbefugnisse übertragen oder, soweit dies nach dem Recht des Mitgliedstaats der einladenden Aufsichtsbehörde zulässig ist, den Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde gestatten, ihre Untersuchungsbefugnisse nach dem Recht des Mitgliedstaats der unterstützenden Aufsichtsbehörde auszuüben. Diese Untersuchungsbefugnisse können nur unter der Leitung und in Gegenwart der Mitglieder oder Bediensteten der einladenden Aufsichtsbehörde ausgeübt werden. Die Mitglieder oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats der einladenden Aufsichtsbehörde.

c) Festlegung der Form und der Verfahren für die Anwendung des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens,

    (entfällt) 4. Sind gemäß Absatz 1 Bedienstete einer unterstützenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat im Einsatz, so übernimmt der Mitgliedstaat der einladenden Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, die Verantwortung für ihr Handeln, einschließlich der Haftung für alle von ihnen bei ihrem Einsatz verursachten Schäden.

d) Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 58 Absätze 5, 6 und 8.

d) Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen  Informationsaustauschs zwischen den  Aufsichtsbehörden sowie zwischen den  Aufsichtsbehörden und dem Europäischen   Datenschutzausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 58 Absätze 5, 6 und 8.

(d) Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 57 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 58 Absatz 8.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

5. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Bediensteten ihn verursacht hätten. Der Mitgliedstaat der unterstützenden Aufsichtsbehörde, deren Bedienstete im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser an die Berechtigten geleistet hat.

e) Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

   (entfällt) 6. Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 5 verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den in Absatz 4 genannten Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

2. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im  Zusammenhang mit den Interessen betroffener Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 87 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten.

   (entfällt) 7. Ist eine gemeinsame Maßnahme geplant und kommt eine Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nicht der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 des vorliegenden Artikels nach, so können die anderen Aufsichtsbehörden eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 55 ergreifen. In diesem Fall wird von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Artikel 66 Absatz 1 ausgegangen, der eine im Dringlichkeitsverfahren angenommene Stellungnahme oder einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 erforderlich macht.

3. Unabhängig davon, ob die Kommission eine Maßnahme nach Maßgabe dieses Abschnitts erlassen hat, kann sie auf der Grundlage der Verträge andere Maßnahmen erlassen.

3. Unabhängig davon, ob die Kommission eine Maßnahme nach Maßgabe dieses Abschnitts erlassen hat, kann sie auf der Grundlage der Verträge andere Maßnahmen erlassen.

 (entfällt)

 

<<ZURÜCK    Übersicht    VOR >> 

Erwägungsgründe: 133, 134

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

(Visited 91 times, 1 visits today)