Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. Art. 57) |
Durchsetzung |
(entfällt komplett) |
(entfällt komplett) | Kohärenzverfahren |
1. Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine durchsetzbare Maßnahme der Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten durchgesetzt. |
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen. | ||
2. Nimmt eine Aufsichtsbehörde für eine geplante Maßnahme entgegen Artikel 58 Absätze 1 bis 5 nicht das Kohärenzverfahren in Anspruch, so ist die Maßnahme der Aufsichtsbehörde nicht rechtsgültig und durchsetzbar. |
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag
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