Art.67 – DSGVO – Informationsaustausch

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 Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. Art. 62)

Berichterstattung

 

 

Informationsaustausch

1. Der Europäische Datenschutzausschuss informiert die Kommission regelmäßig und zeitnah über die Ergebnisse seiner Tätigkeiten. Er erstellt einen jährlichen Bericht über den Stand des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union und in Drittländern.

1. Der Europäische Datenschutzausschuss informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission regelmäßig und zeitnah über die Ergebnisse seiner Tätigkeiten. Er erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union und in Drittländern.

 (entfällt)

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.

Der Bericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken.

(keine Veränderung)

   

2. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

(keine Veränderung)

2. Der Europäische Datenschutzausschuss erstellt einen jährlichen Bericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

 

 

 

3. Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 57 Absatz 3 genannten verbindlichen Beschlüsse.

 

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Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

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