Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. Art. 65) |
Vorsitz |
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Unabhängigkeit |
1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Europäische Datenschutzbeauftragte, bekleidet, sofern er nicht zum Vorsitzenden gewählt wurde, einen der beiden Stellvertreterposten. |
1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende. |
1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. |
1. Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig. |
2.Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig. |
(keine Änderung) | 2. (keine Änderung) | 2. Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen. |
2a. Die Stelle des Vorsitzes ist eine Vollzeitstelle. |
(keine Änderung) |
3. (entfällt) |
Erwägungsgrund: 139
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag