Art.71 – DSGVO – Berichterstattung

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 67)

 Sekretariat

 

 

 Berichterstattung

1. Der Europäische Datenschutzausschuss erhält ein Sekretariat. Dieses wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten gestellt.

 (keine Änderung) 

1. Der Europäische Datenschutzausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, bei dem es sich um das Sekretariat des Europäischen Datenschutzbeauftragten handelt.

1. Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

 

 

1a. Das Sekretariat führt seine Aufgaben ausschließlich auf Anweisung des Vorsitzenden des Europäischen Datenschutzausschusses aus.

2. Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.

 

 

1b. Das Personal des Sekretariats des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, ist von dem Personal, das an der Wahrnehmung der dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übertragenen Aufgaben beteiligt ist, organisatorisch getrennt und unterliegt getrennten Berichtspflichten.

 

 

 

1c. Erforderlichenfalls erstellt und veröffentlicht der Europäische Datenschutzausschuss in Absprache mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Verhaltensregeln zur Anwendung dieses Artikels, die für das Personal des Sekretariats des Europäischen Datenschutzbeauftragten gelten, das an der Wahrnehmung der dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist.

 

2. Das Sekretariat leistet dem Europäischen Datenschutzausschuss unter Leitung von dessen Vorsitzendem analytische, administrative und logistische Unterstützung.

2. Das Sekretariat leistet dem Europäischen Datenschutzausschuss unter Leitung von dessen Vorsitzendem rechtliche, analytische,  administrative und logistische Unterstützung.

2. Das Sekretariat leistet dem Europäischen Datenschutzausschuss analytische, administrative und logistische Unterstützung.

 

3. Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für

 (keine Änderung)   (keine Änderung)  

a) das Tagesgeschäft des Europäischen Datenschutzausschusses;

 (keine Änderung)   (keine Änderung)  

b) die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Europäischen Datenschutzausschusses, seinem Vorsitz und der Kommission sowie die Kommunikation mit anderen Organen und mit der Öffentlichkeit;

 (keine Änderung)   (keine Änderung)  

c) den Rückgriff auf elektronische Mittel für die interne und die externe Kommunikation;

 (keine Änderung)   (keine Änderung)  

d)  die Übersetzung sachdienlicher Informationen;

 (keine Änderung)   (keine Änderung)  

e) die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses;

 (keine Änderung)   (keine Änderung)  

f) Vorbereitung, Entwurf und Veröffentlichung von Stellungnahmen und sonstigen vom Europäischen Datenschutzausschuss angenommenen Dokumenten.

 (keine Änderung)  (f) die Vorbereitung, Abfassung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, von Beschlüssen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden und von sonstigen vom Europäischen Datenschutzausschuss angenommenen Dokumenten.  

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