Art.75 – DSGVO – Sekretariat

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 71)

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter  (keine Änderung) Recht auf  wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter  Sekretariat

1. Jede natürliche Person hat unbeschadet eines verfügbaren administrativen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 73 das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht verordnungskonformen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

(keine Veränderung) 

1. Eine betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren administrativen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 73 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht verordnungs-konformen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

1. Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird.

2. Für Klagen gegen einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es handelt sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

2. Für Klagen gegen einen für die Verarbeitung  Verantwortlichen oder gegen einen  Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch
bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es handelt sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde der Union oder eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

2. Für Klagen gegen einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen einen Auftrags-verarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

2. Das Sekretariat führt seine Aufgaben ausschließlich auf Anweisung des Vorsitzes des Ausschusses aus.

3. Ist dieselbe Maßnahme, Entscheidung oder Vorgehensweise Gegenstand des Kohärenzverfahrens gemäß Artikel 58, kann das Gericht das Verfahren, mit dem es befasst wurde, aussetzen, es sei denn, es ist aufgrund der Dringlichkeit des Schutzes der Rechte der betroffenen Person nicht möglich, den Ausgang des Kohärenzverfahrens abzuwarten.

(keine Änderung) (entfällt) 3. Das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, unterliegt anderen Berichtspflichten als das Personal, das an der Wahrnehmung der dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übertragenen Aufgaben beteiligt ist.

4. Die endgültigen Entscheidungen der Gerichte im Sinne dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten vollstreckt.

(keine Änderung) (entfällt) 4. Soweit angebracht, erstellen und veröffentlichen der Ausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Vereinbarung zur Anwendung des vorliegenden Artikels, in der die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit festgelegt sind und die für das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten gilt, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist.
      5. Das Sekretariat leistet dem Ausschuss analytische, administrative und logistische Unterstützung.
     

6. Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für

a) das Tagesgeschäft des Ausschusses,

b) die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Ausschusses, seinem Vorsitz und der Kommission,

c) die Kommunikation mit anderen Organen und mit der Öffentlichkeit,

d) den Rückgriff auf elektronische Mittel für die interne und die externe Kommunikation,

e) die Übersetzung sachdienlicher Informationen,

f) die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Ausschusses,

g) die Vorbereitung, Abfassung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, von Beschlüssen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden und von sonstigen vom Ausschuss angenommenen Dokumenten.

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Erwägungsgrund: 140

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

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