Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. Art. 72) |
Gemeinsame Vorschriften für Gerichtsverfahren | (keine Änderung) | Vertretung von betroffenen Personen | Vertraulichkeit |
1.Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 haben das Recht, die in Artikel 74 und 75 genannten Rechte im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen wahrzunehmen. |
1. Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 haben das Recht, die in Artikel 74, 75 und 77 genannten Rechte wahrzunehmen, wenn sie von einer oder mehreren betroffenen Personen beauftragt werden. |
1. Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, eine Organisationen oder eine Vereinigung, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und zu deren satzungsmäßigen Zielen der Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gehört, zu beauftragen, in ihrem Namen Beschwerde zu erheben und die in den Artikeln 73, 74 und 75 genannten Rechte wahrzunehmen. |
1. Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält. |
2.Jede Aufsichtsbehörde hat das Recht, Klage zu erheben, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen oder um einen einheitlichen Schutz der personenbezogenen Daten innerhalb der Union sicherzustellen. |
(keine Änderung) | 2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 73 eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 73, 74 und 75 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte der betroffenen Person infolge einer nicht dieser Verordnung entsprechenden Datenverarbeitung verletzt worden sind. | 2. Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt. |
3.Hat ein zuständiges mitgliedstaatliches Gericht Grund zu der Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Parallelverfahren anhängig ist, setzt es sich mit dem zuständigen Gericht in diesem anderen Mitgliedstaat in Verbindung, um sich zu vergewissern, ob ein solches Parallelverfahren besteht. |
(keine Änderung) | (entfällt) | |
4.Betrifft das Parallelverfahren in dem anderen Mitgliedstaat dieselbe Maßnahme, Entscheidung oder Vorgehensweise, kann das Gericht sein Verfahren aussetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit den nach innerstaatlichem Recht. |
(keine Änderung) | (entfällt) | |
5. Verfügbaren Klagemöglichkeiten rasch Maßnahmen einschließlich einstweilige Maßnahmen erwirkt werden können, um mutmaßliche Rechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht. |
(keine Änderung) | (entfällt) |
Erwägungsgrund: 117
Änderunganträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag