Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 27.04.2016 |
Sanktionen |
(entfällt komplett) | Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde | |
1. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen; dies gilt auch für den Fall, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seiner Pflicht zur Benennung eines Vertreters nicht nachgekommen ist. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(keine Änderung) |
|
1. Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. |
2. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Vertreter benannt, wirken die Sanktionen gegen den Vertreter unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen verhängt werden könnten. |
(keine Änderung) | 2. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. | |
3. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. |
(keine Änderung) | 3. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. | |
4. Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu. |
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsantäge: LobbyPlag