Art. 8 – DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014  Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft 

1. Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr, dem direkt Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden, nur rechtmäßig, wenn und insoweit die Einwilligung hierzu durch die Eltern oder den Vormund des Kindes oder mit deren Zustimmung erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie  angemessene Anstrengungen, um eine nachprüfbare Einwilligung zu erhalten.

1. Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr, dem direkt Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, nur rechtmäßig, wenn und insoweit die Einwilligung hierzu von den Eltern oder Sorgeberechtigten oder mit deren Zustimmung erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie angemessene Anstrengungen, um diese Einwilligung zu überprüfen, ohne eine sonst unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu verursachen.

1a. Informationen, die im Hinblick auf die Abgabe einer Einwilligung Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten bereitgestellt werden, einschließlich solcher über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortliche, sollten in einer eindeutigen und den Adressaten angemessenen Sprache abgefasst sein.

1. In den Fällen, in denen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zur Anwendung kommt, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes, dem direkt Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden, nur rechtmäßig, wenn und insoweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung oder in Fällen, in denen dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten als gültig angesehen wird, durch das Kind erteilt wird.

1a. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie angemessene Anstrengungen, um in solchen Fällen nachzuprüfen, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.

1.Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.

Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.

2. Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags mit einem Kind, unberührt

 

2. (keine Änderung)

2. (keine Änderung)

2. Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten und Anforderungen in Bezug auf die Art der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung gemäß Absatz 1 näher zu regeln. Dabei berücksichtigt die Kommission spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die Überprüfung der Einwilligung gemäß Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 66 zu veröffentlichen.

3. (entfällt)

3. Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.

4. Die Kommission kann Standardvorlagen für spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung gemäß Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 4. (entfällt) 4. (entfällt)  

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Erwägungsgrund: 38

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments

Bewertungen: LobbyPlag

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