Art.80 – DSGVO – Vertretung von betroffenen Personen

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016
Verarbeitung personenbezogener Daten und freie Meinungsäußerung (keine Änderung) Verarbeitung personenbezogener Daten und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Vertretung von betroffenen Personen

1. Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen des Kapitels II, von den Rechten der betroffenen Person in Kapitel III, von den Bestimmungen über den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter in Kapitel IV, von der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und an internationale Organisationen in Kapitel V, von den Vorschriften über die Aufsichtsbehörden in Kapitel VI sowie von den Vorschriften über Zusammenarbeit und Kohärenz in Kapitel VII vor, um das Recht auf Schutz der Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

1. Die Mitgliedstaaten sehen, wann immer dies notwendig ist, Abweichungen oder Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen des Kapitels II, von den Rechten der betroffenen Person in Kapitel III, von den Bestimmungen über den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter in Kapitel IV, von der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und an internationale Organisationen in Kapitel V, von den Vorschriften über die Aufsichtsbehörden in Kapitel VI, von den Vorschriften über Zusammenarbeit und Kohärenz in Kapitel VII sowie von den Vorschriften über besondere Datenverarbeitungssituationen in Kapitel IX vor, um das Recht auf Schutz der Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang zu bringen.

1. Im nationalen Recht der Mitgliedstaaten wird das Recht auf den Schutz personen-bezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf Freiheit der Meinungs-äußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang gebracht.

1. Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlassen hat, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungsgesetzen oder diese Rechtsvorschriften betreffenden Änderungen in Kenntnis.

 (keine Änderung) 2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitglied-staaten Abweichungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen des Kapitels II (Grundsätze), des Kapitels III (Rechte der betroffenen Person), des Kapitels IV (Für die Verarbeitung Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), des Kapitels V (Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen), des Kapitels VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden) und des Kapitels VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. 2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

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Erwägungsgrund: 142

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

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