Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 27.04.2016 |
Datenverarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung |
Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke und zu wissenschaftlichen, statistischen und historischen Zwecken | Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen | |
1. In den Grenzen dieser Verordnung dürfen personenbezogene Daten nur dann zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden, wenn |
1. Gemäß den Vorschriften dieser Verordnung dürfen personenbezogene Daten nur dann zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden, wenn |
1. Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen, statistischen oder historischen Zwecken verarbeitet, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten vorbehaltlich angemessener Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person Ausnahmen von Artikel 14a Absätze 1 und 2 und den Artikeln 15, 16, 17, 17a, 17b, 18 und 19 vorgesehen werden, insofern eine solche Ausnahme für die Erfüllung der spezifischen Zwecke erforderlich ist. |
1. Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. |
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1a. Werden personenbezogene Daten zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken verarbeitet, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten vorbehaltlich angemessener Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person Ausnahmen von Artikel 14a Absätze 1 und 2, den Artikeln 15, 16, 17, 17a, 17b, 18, 19, 23, 32 und 33 sowie von Artikel 53 Absatz 1b Buchstaben d und e vorgesehen werden, insofern eine solche Ausnahme für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. |
2. Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt: a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens; d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen; e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters; f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern; g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind; h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat; i) Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden; j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste. |
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1b. Falls eine der in den Absätzen 1 und 1a genannten Verarbeitungsarten gleichzeitig einem anderen Zweck dient, dürfen die zulässigen Ausnahmen nur für die Verarbeitung zu den in jenen Absätzen genannten Zwecken gelten. |
3. Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß. |
a) diese Zwecke nicht auf andere Weise durch die Verarbeitung von Daten erfüllt werden können, die eine Bestimmung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermöglichen; |
a) diese Zwecke nicht auf andere Weise durch die Verarbeitung von Daten erfüllt werden können, die eine Bestimmung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermöglichen; |
(entfällt) |
4. Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43; b) die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43; c) die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4. |
b) Daten, die die Zuordnung von Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren betroffenen Person ermöglichen, von den übrigen Informationen getrennt aufbewahrt werden, sofern diese Zwecke in dieser Weise erfüllt werden können. |
b) Daten, die die Zuordnung von Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren betroffenen Person ermöglichen, von den übrigen Informationen gemäß den höchsten technischen Standards getrennt aufbewahrt werden und sämtliche notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um unbefugte Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen zu verhindern. |
(entfällt) |
(5)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9; b) die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22; c) die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Artikeln 44 bis 49; d) alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kapitels IX erlassen wurden; e) Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 oder Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen Artikel 58 Absatz 1. (6)Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. (7)Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können. (8)Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen. (9)Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften. |
2. Einrichtungen, die Arbeiten für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durchführen, dürfen personenbezogene Daten nur dann veröffentlichen oder auf andere Weise bekannt machen, wenn |
2. Die in den Absätzen 1 und 1a genannten angemessenen Garantien müssen im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten festgelegt werden und so gestaltet sein, dass sie gewährleisten, dass die technischen und/oder organisatorischen Schutzmaßnahmen gemäß dieser Verordnung auf die personenbezogenen Daten zur Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit angewandt werden, wie z.B. Pseudonymisierung der Daten, es sei denn diese Maßnahmen verhindern die Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung und dieser Zweck kann nicht mit vertretbaren Mitteln auf andere Weise erfüllt werden. | ||
a) die betroffene Person nach Maßgabe von Artikel 7 ihre Einwilligung erteilt hat, |
(entfällt) | ||
b) die Veröffentlichung personenbezogener Daten für die Darstellung von Forschungsergebnissen oder zur Unterstützung der Forschung notwendig ist, soweit die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person diese Interessen nicht überwiegen oder |
(entfällt) | ||
c) die betroffene Person die Daten veröffentlicht hat. |
(entfällt) | ||
3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2, etwaige erforderliche Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung und Auskunft sowie die unter diesen Umständen geltenden Bedingungen und Garantien für die Rechte der betroffenen Person festzulegen. |
(entfällt) |
Erwägungsgründe: 148, 150, 151
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag