Art.95 – DSGVO – Verhälltnis zur Richtlinie 2002/58/EG

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016
 Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG und Änderung dieser Richtlinie
(bisher Art. 89)
 Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG und Änderung dieser Richtlinie
(bisher Art. 89)
  Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
 1. Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/85/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.  1. Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/85/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.   Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.
2. Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG wird gestrichen. 2. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 4 und Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG werden gestrichen.    
  2a. Die Kommission legt bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2  genannten Datum und unverzüglich einen Vorschlag für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vor, um Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung herzustellen und für kohärente und einheitliche Rechtsvorschriften für das Grundrecht des Schutzes personenbezogener Daten in der Europäischen Union Sorge zu tragen.    

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Erwägungsgrund: 173

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderugsanträge: LobbyPlag

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