Nach der Art. 37 EU-DSGVO gilt eine Bestell-Pflicht eines Datenschutzbeauftragten nur noch für Unternehmen deren Kerngeschäft die Überwachung und der Umgang mit personenbezogenen Daten ist. Dies reduziert die Zahl der zur Bestellung eines DSB verpflichteten Unternehmen zunächst drastisch. Allerdings gibt es eine Öffnungsklausel für nationale Ausnahmeregelungen (s. zum ABDSG).
DOWNLOAD als PDF-DATEI: unser MANAGMENT-SUMMARY zur BESTELLPFLICHT EINES DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN
„Management-Info zur Bestellpflicht Datenschutzbeauftragter nach DSGVO“ weiterlesen