Art.10 – EU-DSGVO – Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

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Art.10 - DSGVO - Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016

Verarbeitung, ohne dass die betroffene Person bestimmt werden kann

 

Verarbeitung, für die eine Bestimmung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

(ehem. Art. 9 a)

1. Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, ist er nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen.

1. Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person weder direkt noch indirekt bestimmen, oder bestehen die von ihm verarbeiteten Daten nur aus pseudonymisierten Daten, so ist es ihm nicht gestattet, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten zu verarbeiten oder einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen.

1. Ist für die Zwecke, für die ein für die Verarbeitung Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Bestimmung der betroffenen Person durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung (...) dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren oder einzuholen oder eine zusätzliche Verarbeitung vorzunehmen, um die betroffene Person zu bestimmen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

 

2. Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Vorschrift dieser Verordnung wegen Absatz 1 nicht einhalten, ist er nicht verpflichtet, die konkrete Vorschrift dieser Verordnung einzuhalten. Kann infolgedessen der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Verlangen einer betroffenen Person nicht entsprechen, informiert er die betroffene Person dementsprechend.

2. Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche in derartigen Fällen die betroffene Person nicht bestimmen, so gelten die Artikel 15, 16, 17, 17a, 17b und 18 nicht, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Bestimmung ermöglichen.

 

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Bewertungen: LobbyPlag

Daten bez. strafrechtlicher Verurteilungen, Straftaten wie auch Verdächtigungen diesbezüglich waren in der bisherigen Definition besonderer Arten personenbezogener Daten nach §3.IX BDSG nicht enthalten. Gleichwohl waren diese im Katalog von Datenkategorien enthalten, bei deren unrechtmäßiger Kenntniserlangung nach §42a BDSG eine Meldepflicht bestand.

Während andere besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z.B. Gesundheitsdaten, in bestimmten Kontexten eher unproblematisch sind, soll die Verarbeitung dieser Art von Daten besonders geschützt werden.

Die alten EU-Datenschutzrichtlinie stellte, wie auch verschiedene Entwurfsfassungen der Verordnung, auf ein umfassendes Register von solchen Daten ab, vgl. Art. 8 Abs. 5 EU-DS-RiLi.

Inhalt ist die Verarbeitung von Daten über Straftaten und Sicherungsmaßregeln (z.B. bei Schuldunfähigkeit), Ordnungswidrigkeiten bleiben außen vor. Zudem sind die Daten des Täters gemeint, nicht die von zufällig Beteiligten wie z.B. Zeugen.
Ein polizeiliches Führungszeugnis wird vermutlich unter den Anwendungsbereich des Art. 10 DSGVO fallen. Eine Verarbeitung dieser Daten ohne behördliche Aufsicht, etwa zu Zwecken des Beschäftigungsverhältnisses wäre dann möglich, denn der nationale Gesetzgeber dies aufgrund der enthaltenen Öffnungsklausel näher regelt.

 

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(ehem. Art. 9 a)

1. Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, ist er nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen.

1. Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person weder direkt noch indirekt bestimmen, oder bestehen die von ihm verarbeiteten Daten nur aus pseudonymisierten Daten, so ist es ihm nicht gestattet, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten zu verarbeiten oder einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen.

1. Ist für die Zwecke, für die ein für die Verarbeitung Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Bestimmung der betroffenen Person durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung (...) dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren oder einzuholen oder eine zusätzliche Verarbeitung vorzunehmen, um die betroffene Person zu bestimmen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

 

2. Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Vorschrift dieser Verordnung wegen Absatz 1 nicht einhalten, ist er nicht verpflichtet, die konkrete Vorschrift dieser Verordnung einzuhalten. Kann infolgedessen der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Verlangen einer betroffenen Person nicht entsprechen, informiert er die betroffene Person dementsprechend.

2. Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche in derartigen Fällen die betroffene Person nicht bestimmen, so gelten die Artikel 15, 16, 17, 17a, 17b und 18 nicht, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Bestimmung ermöglichen.

 

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Daten bez. strafrechtlicher Verurteilungen, Straftaten wie auch Verdächtigungen diesbezüglich waren in der bisherigen Definition besonderer Arten personenbezogener Daten nach §3.IX BDSG nicht enthalten. Gleichwohl waren diese im Katalog von Datenkategorien enthalten, bei deren unrechtmäßiger Kenntniserlangung nach §42a BDSG eine Meldepflicht bestand.

Während andere besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z.B. Gesundheitsdaten, in bestimmten Kontexten eher unproblematisch sind, soll die Verarbeitung dieser Art von Daten besonders geschützt werden.

Die alten EU-Datenschutzrichtlinie stellte, wie auch verschiedene Entwurfsfassungen der Verordnung, auf ein umfassendes Register von solchen Daten ab, vgl. Art. 8 Abs. 5 EU-DS-RiLi.

Inhalt ist die Verarbeitung von Daten über Straftaten und Sicherungsmaßregeln (z.B. bei Schuldunfähigkeit), Ordnungswidrigkeiten bleiben außen vor. Zudem sind die Daten des Täters gemeint, nicht die von zufällig Beteiligten wie z.B. Zeugen.
Ein polizeiliches Führungszeugnis wird vermutlich unter den Anwendungsbereich des Art. 10 DSGVO fallen. Eine Verarbeitung dieser Daten ohne behördliche Aufsicht, etwa zu Zwecken des Beschäftigungsverhältnisses wäre dann möglich, denn der nationale Gesetzgeber dies aufgrund der enthaltenen Öffnungsklausel näher regelt.

 

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